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Rechtsfall der EMS-CHEMIE AG
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen:
Rechtsfall der EMS-CHEMIE AG
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen:
Schriftliches Urteil des Bundesstrafgerichts zur Hauptverhandlung vom 6. Juni 2012 gegen einen ehemaligen Mitarbeiter
Im Rechtsfall der EMS-CHEMIE AG gegen Dritte sowie ehemalige Mitarbeiter ist heute das schriftliche Urteil des Bundesstrafgerichts zur Verhandlung vom 6. Juni 2012 im ersten Fall, dem ehemaligen Leiter Qualitätskontrolle, publiziert worden.
Wie bereits am 6. Juni 2012 anlässlich der Hauptverhandlung in Bellinzona eröffnet, sprach das Bundesstrafgericht den ehemaligen Mitarbeiter aufgrund während der Untersuchung verjährter Tatbestände und einer unvollständigen Untersuchung des letzten Tatbestandes (mangelndes Gutachten) frei.
Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass der ehemalige Mitarbeiter in Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht Informationen unzulässigerweise an Dritte preisgab. Er habe ein Start-Up Unternehmen geplant, das EMS in einigen Bereichen hätte konkurrenzieren sollen. Gemäss Bundesstrafgericht gab der ehemalige Mitarbeiter die Offenbarung der geheimen Informationen zu und war sich auch seiner Geheimhaltungspflicht bewusst. Zudem habe er versucht, seine Arbeiten für Dritte durch falsch gekennzeichnete Posten auf seinen Abrechnungen vor EMS zu verheimlichen. Gemäss Bundesstrafgericht hat der ehemalige Mitarbeiter damit vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen.
Aus diesem Grund entschied das Bundesstrafgericht, dass der ehemalige Mitarbeiter, trotz Freispruch, den Hauptteil der angefallenen Kosten zu tragen habe. Von den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'000 wurden dem ehemaligen Mitarbeiter CHF 10'000 auferlegt. Zudem muss der ehemalige Mitarbeiter den überwiegenden Teil (CHF 46'000) der von ihm geltend gemachten Anwaltskosten übernehmen. Der Bundesanwaltschaft und EMS wurden die in direktem Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren stehenden Kosten in Höhe von je CHF 8'000 auferlegt.
Die Entschädigungsforderung von EMS wurde nicht behandelt. Schadenersatzansprüche von EMS sind auf zivilrechtlichem Weg einzufordern.
Das Bundesstrafgericht entschied zudem, dass die beschlagnahmten Originaldokumente eingezogen und vernichtet werden sollen.